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   LSG Bayern, 24.03.2010 - L 20 R 79/08   

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https://dejure.org/2010,19955
LSG Bayern, 24.03.2010 - L 20 R 79/08 (https://dejure.org/2010,19955)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24.03.2010 - L 20 R 79/08 (https://dejure.org/2010,19955)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24. März 2010 - L 20 R 79/08 (https://dejure.org/2010,19955)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - vorläufige Leistungsgewährung - Erstattungsanspruch unter Versicherungsträgern - Zuständigkeit - Kenntnis

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Erstattung der aufgewandten Kosten für die Durchführung einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsanspruch unter Versicherungsträgern nach einer vorläufigen Leistungsgewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch unter Versicherungsträgern nach einer vorläufigen Leistungsgewährung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R

    Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.03.2010 - L 20 R 79/08
    Vielmehr bestimmt sich das Erfordernis der Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation ausschließlich nach der Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in seiner nicht nur kurzfristig ausgeübten letzten Tätigkeit (vgl. BSG vom 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R - Fortführung von BSG vom 22.09.1981 - 1 RJ 12/80 - BSG vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R und B 5 RJ 36/06 R - LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.10.2000 - L 1 R 393/06).

    Wie das Bundessozialgericht bereits in der Entscheidung vom 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 -ausgeführt hat, ist das Recht der Rehabilitation vom Eingliederungsgedanken beherrscht.

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus LSG Bayern, 24.03.2010 - L 20 R 79/08
    Eine vorläufige Leistungsgewährung im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass der angegangene Leistungsträger zwar zunächst nach den jeweiligen Vorschriften des materiellen Sozialrechts dem Berechtigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers leistet oder sich nur erkennbar im Ungewissen darüber befindet, welcher anderer Leistungsträger zuständig ist (BSG SozR 1300 § 102 Nr. 1; BSG SozR 1300 § 104 Nr. 7).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn der angegangene Leistungsträger zwar zunächst nach den jeweiligen Vorschriften des materiellen Sozialrechts dem Berechtigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers leistet oder sich nur erkennbar im Ungewissen darüber befindet, welcher anderer Leistungsträger zuständig ist (BSG SozR 1300 § 102 Nr. 1; BSG SozR 1300 § 104 Nr. 7).

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 12/80

    Leistungsvoraussetzung nach § 1236 Abs 1 RVO - berufsfördernde Leistungen

    Auszug aus LSG Bayern, 24.03.2010 - L 20 R 79/08
    Vielmehr bestimmt sich das Erfordernis der Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation ausschließlich nach der Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in seiner nicht nur kurzfristig ausgeübten letzten Tätigkeit (vgl. BSG vom 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R - Fortführung von BSG vom 22.09.1981 - 1 RJ 12/80 - BSG vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R und B 5 RJ 36/06 R - LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.10.2000 - L 1 R 393/06).

    Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 SGB VI ist demgemäß als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (BSGE 52, 123, 125 f. unter Hinweis u. a. auf BSGE 48, 74, 75).

  • BSG, 28.03.1984 - 9a RV 50/82

    Vorläufige Sozialleistungen - Erstattungsanprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Bayern, 24.03.2010 - L 20 R 79/08
    Eine vorläufige Leistungsgewährung im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass der angegangene Leistungsträger zwar zunächst nach den jeweiligen Vorschriften des materiellen Sozialrechts dem Berechtigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers leistet oder sich nur erkennbar im Ungewissen darüber befindet, welcher anderer Leistungsträger zuständig ist (BSG SozR 1300 § 102 Nr. 1; BSG SozR 1300 § 104 Nr. 7).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn der angegangene Leistungsträger zwar zunächst nach den jeweiligen Vorschriften des materiellen Sozialrechts dem Berechtigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers leistet oder sich nur erkennbar im Ungewissen darüber befindet, welcher anderer Leistungsträger zuständig ist (BSG SozR 1300 § 102 Nr. 1; BSG SozR 1300 § 104 Nr. 7).

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.03.2010 - L 20 R 79/08
    Vielmehr bestimmt sich das Erfordernis der Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation ausschließlich nach der Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in seiner nicht nur kurzfristig ausgeübten letzten Tätigkeit (vgl. BSG vom 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R - Fortführung von BSG vom 22.09.1981 - 1 RJ 12/80 - BSG vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R und B 5 RJ 36/06 R - LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.10.2000 - L 1 R 393/06).
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 26/04 R

    Krankenversicherung - Zuschuss zur stationären Sterbebegleitung in einem Hospiz -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.03.2010 - L 20 R 79/08
    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Erstattungsverpflichtung der Beklagten im Rahmen des § 102 SGB X im Übrigen auch nur dann bestehen würde, wenn die Beklagte nach materiellem Recht, d.h. gemäß §§ 9 ff SGB VI zur Erbringung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation verpflichtet gewesen wäre (vgl. BSG vom 08.11.2005 - B 1 KR 26/04 R = SozR 4-2500 § 39a Nr. 1).
  • BSG, 14.03.1979 - 1 RA 43/78

    Kraftfahrzeughilfe im Rahmen berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen

    Auszug aus LSG Bayern, 24.03.2010 - L 20 R 79/08
    Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 SGB VI ist demgemäß als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (BSGE 52, 123, 125 f. unter Hinweis u. a. auf BSGE 48, 74, 75).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2008 - L 1 R 393/06

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Vorliegen eines zumindest

    Auszug aus LSG Bayern, 24.03.2010 - L 20 R 79/08
    Vielmehr bestimmt sich das Erfordernis der Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation ausschließlich nach der Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in seiner nicht nur kurzfristig ausgeübten letzten Tätigkeit (vgl. BSG vom 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R - Fortführung von BSG vom 22.09.1981 - 1 RJ 12/80 - BSG vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R und B 5 RJ 36/06 R - LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.10.2000 - L 1 R 393/06).
  • BSG, 15.11.1979 - 11 RA 22/79

    Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers (nach AFG § 57 Abs 1)

    Auszug aus LSG Bayern, 24.03.2010 - L 20 R 79/08
    Das Bundessozialgericht hat bereits in der Entscheidung vom 15.11.1979 (Az: 11 RA 22/79) zur Vorgängervorschrift des § 97 SGB III, dem § 57 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - klargestellt, dass die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen durch die Bundesanstalt für Arbeit ausgeschlossen ist, sofern ein Rentenversicherungsträger für eine Person als Rehabilitationsträger zuständig ist.
  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2022 - 5 K 834/18

    Erstattungsansprüche eines Sozialleistungsträgers auf Kindergeld

    Aus dem Charakter des Erstattungsanspruchs als einem Ausgleich zwischen zwei Sozialleistungsträgern erschließt sich, dass § 102 Abs. 1 SGB X nicht für jede vorläufige Leistungserbringung gilt, sondern nur für solche vorläufigen Leistungen, die ihre Grundlage in einer Ungewissheit über die Leistungszuständigkeit des angegangenen Leistungsträgers hat [BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 - BSGE 58, S. 119, Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 50/82 - ZfSH/SGB 1985, S. 29; BayLSG, Urteil vom 24. März 2010 - L 20 R 79/08 - juris ].
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2022 - 5 K 328/16

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über Kindergeld - Minderung des von der

    Aus dem Charakter des Erstattungsanspruchs als einem Ausgleich zwischen zwei Sozialleistungsträgern erschließt sich, dass § 102 Abs. 1 SGB X nicht für jede vorläufige Leistungserbringung gilt, sondern nur für solche vorläufigen Leistungen, die ihre Grundlage in einer Ungewissheit über die Leistungszuständigkeit des angegangenen Leistungsträgers hat [BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 - BSGE 58, S. 119, Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 50/82 - ZfSH/SGB 1985, S. 29; BayLSG, Urteil vom 24. März 2010 - L 20 R 79/08 - juris ].
  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2022 - 5 K 787/18

    Rechtswidrigkeit eines Kindergeld-Rückforderungsbescheids - Keine

    Aus dem Charakter des Erstattungsanspruchs als einem Ausgleich zwischen zwei Sozialleistungsträgern erschließt sich, dass § 102 Abs. 1 SGB X nicht für jede vorläufige Leistungserbringung gilt, sondern nur für solche vorläufigen Leistungen, die ihre Grundlage in einer Ungewissheit über die Leistungszuständigkeit des angegangenen Leistungsträgers hat [BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 - BSGE 58, S. 119, Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 50/82 - ZfSH/SGB 1985, S. 29; BayLSG, Urteil vom 24. März 2010 - L 20 R 79/08 - juris ].
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